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   BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75   

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https://dejure.org/1977,2089
BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75 (https://dejure.org/1977,2089)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1977 - X ZB 22/75 (https://dejure.org/1977,2089)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1977 - X ZB 22/75 (https://dejure.org/1977,2089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme der Prorität einer Patentanmeldung - Anforderungen an eine Patentanmeldung - Voraussetzungen für eine notwendige Erfindungshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 839
  • GRUR 1977, 714
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73

    Patentanmeldung einer Ventilausführung eines Regelventils nach den Fig. 5, 6 -

    Auszug aus BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75
    Die unzulässige Änderung einer Patentanmeldung ist im Patenerteilungsverfahren auch nach der Bekanntmachung der Anmeldung zu beseitigen (Bestätigung von BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil).

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie, nachdem sie vom Beschwerdesenat unter Hinweis auf die Regelventil-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1975, 310 ff.) darauf aufmerksam gemacht worden war, daß ein in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht hinreichend offenbartes Merkmal eines Patentanspruchs (hier: die Angabe einer Mindestladung von 30.000 E/qm) auch nach der Bekanntmachung wieder gestrichen werden könne, neue Unterlagen mit folgendem Patentanspruch vorgelegt:.

    Der von den Einsprechenden im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, das nunmehrige Teilmerkmal einer "hohen elektrostatischen Ladung" der Fäden stelle gegenüber dem bekanntgemachten Anspruch, in dem die Aufladung mit "mindestens 30.000 E/qm" angegeben sei, eine unzulässige Erweiterung dar, greift nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht durch: Wie der Bundesgerichtshof in der Regelventil-Entscheidung (GRUR 1975, 310, 311) ausgesprochen habe, könne der Bekanntmachung eine Zäsur- oder Verzichtswirkung nur dann beigelegt werden, wenn entsprechende Vorgänge zu einer zulässigen Beschränkung geführt hätten.

    Wenn aber die Ersetzung der durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten Angabe "... mit einer hohen elektrostatischen Ladung auflädt" durch die nicht offenbarte Angabe des Grenzwerts von 30.000 E/qm keine zulässige Beschränkung, sondern eine unzulässige Änderung darstellt, dann kommt die mit der Bekanntmachung verbundene "Zäsurwirkung" nicht zum Tragen; diese Wirkung tritt vielmehr, wie der Senat in der Regelventil-Entscheidung (GRUR 1975, 310, 311 re.Sp. unter 3) ausgesprochen hat, nur ein, wenn die der Bekanntmachung vorausgehenden Vorgänge zu einer im Sinne des § 26 Abs. 5 PatG (alter und neuer Fassung) zulässigen Beschränkung der Anmeldung geführt haben.

  • BGH, 01.07.1976 - X ZB 3/75

    Behandlung einer Ausscheidungsanmeldung durch das Bundespatentgericht - Beschluss

    Auszug aus BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75
    Die Patentanmeldung ist nach der Beseitigung der unzulässigen Änderung nicht erneut bekanntzumachen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 1. Juli 1976 - X ZB 3/75 - Tampon).

    Mit dieser Begründung hat der Senat bereits in einer die Bekanntmachung einer Ausscheidungsanmeldung betreffenden Entscheidung die Möglichkeit einer erneuten Bekanntmachung trotz Zugrundelegung eines unrichtigen Anmeldetages verneint (Beschluß vom 1. Juli 1976 - X ZB 3/75 - Tampon).

  • BGH, 16.06.1961 - I ZR 162/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75
    Sie begegnen auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH GRUR 1962, 80, 81 - Rohrdichtung; st. Rspr.).
  • BGH, 15.06.1978 - X ZR 46/76

    Windschutzblech

    Im Zusammenhang mit der Frage der unzulässigen Erweiterung ist in der Rechtsprechung von der Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung (BGH GRUR 1971, 472, 474 - Wäschesack) und von dem ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung (BGH GRUR 1977, 714, 716 - Fadenvlies) die Rede, und zwar in dem Sinne, daß nur das als in den ursprünglichen Unterlagen offenbart angesehen wird, was sich für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres daraus ergibt.

    Da die Neufassung von § 26 Abs. 5 PatG hinsichtlich der Voraussetzungen einer unzulässigen erweiternden Änderung des Anmeldungsgegenstandes auf der alten Fassung aufbaut und keine sachliche Änderung mit sich gebracht hat - davon geht auch die Rechtsprechung aus der Zeit aus, in der die Neufassung bereits vorlag, aber noch nicht allgemein anwendbar war - BGH GRUR 1970, 289, 293 - Dia-Rähmchen IV, GRUR 1977, 714, 715 f. - Fadenvlies -, kann der Rechtsprechung entnommen werden, daß eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Anmeldungsgegenstand die Änderung nicht umfaßt, weil sie vom Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres aus den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen ist.

  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 23/85

    "Mittelohr-Prothese"; Verzicht auf weitergehenden Patentschutz im

    Eine im Laufe des Erteilungsverfahrens vorgelegte engere Anspruchsfassung oder eine Zusammenziehung mehrerer Ansprüche zu einer Gesamtkombination genügt für sich alleine noch nicht (vgl. BGH GRUR 1967, 413, 417 - Kaskodeverstärker; 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BlPMZ 1979, 151 - Etikettiergerät II).
  • BGH, 07.12.1978 - X ZR 4/76

    Aufhänger

    Die Verhältnisse liegen hier anders als in den Fällen der das Patenterteilungsverfahren betreffenden Entscheidungen des erkennenden Senats (GRUR 1975, 310 - Regelventil; GRUR 1977, 714 - Fadenvlies).
  • BGH, 20.04.1978 - X ZR 7/75

    Voraussetzungen für das Erlöschen eines Patents - Anforderungen an die

    Schließlich ist auch durch die Bekanntmachung keine Beschränkung eingetreten (vgl. BGH GRUR 1977, 714 - Faden - vlies), da die ausgelegten Unterlagen das genannte Merkmal enthielten.
  • BPatG, 25.08.1997 - 20 W (pat) 31/96
    Die damit einhergehende Änderung ist keine Erweiterung des Schutzbereichs nach PatG § 22 Abs. 1 2. Alternative, die auch schon im Einspruchsverfahren unzulässig wäre (im Anschluß an BGH GRUR 1977, 714 - Fadenvlies; 1975, 310 - Regelventil; 1990, 432 - Spleißkammer. Entgegen BPatG GRUR 1990, 114 - Flanschverbindung, BlPMZ 1991, 77 - Elektrischer Kontaktstift, BlPMZ 1990, 431 - Gestellmagazin).
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